• Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Berufsgesetz

Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen

Ausbildungen
§ 20.(6) Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz
§ 21. (1) Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst
1. die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Abs. 2 sowie
2. die Erstellung einer Fachbereichsarbeit im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden.
(2) Ausbildungen, die zur medizinischen Fachassistenz führen, sind:
1. mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 oder
2. eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 20.

Schule für medizinische Assistenzberufe

§ 22. (1) Ausbildungen in der medizinischen Fachassistenz sind an Schulen für medizinische Assistenzberufe durchzuführen. Eine Schule für medizinische Assistenzberufe hat mindestens dreAusbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 anzubieten.
(2) Sofern von einer Ausbildungseinrichtung auch eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder eine Ausbildung zum/zur medizinischen Masseur/in gemäß MMHmG angeboten wird, kann diese als Schule für medizinische Assistenzberufe bewilligt werden, wenn sie mindestens zwei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen anbietet, wovon zumindest eine davon eine Ausbildung in der Labor oder Radiologieassistenz ist.
(3) Eine Schule für medizinische Assistenzberufe darf nur auf Grund einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau geführt werden. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
1. die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und
3. die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.
(4) Der/Der Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(5) Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Abs. 3 und 4 ist eine Berufung nicht zulässig.

Kommentar: Wer fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt kann auch in die Ausbildung als Lehr- oder Fachkraft gehen.

 

Berufliche Erstausbildung

§ 24. (1) Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz aufgenommen werden.
(2) In begründeten Einzelfällen sowie bei Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 25 kann eine Person, die noch keine berufliche Erstausbildung absolviert hat, in eine Ausbildung auch nur in einem medizinischen Assistenzberuf aufgenommen werden. In diesem Fall kann die Ausbildung auch in einem Lehrgang gemäß § 23 erfolgen.

 

Lehrgänge

§ 23. (1) Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf kann auch in Lehrgängen erfolgen, die einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau bedürfen.
(2) § 22 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.

 

Ausbildung in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis

§ 25. (1) Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einem selbständigen Ambulatorium oder einer Sanitätsbehörde erfolgen, sofern dieser/diese/dieses alle in der Ausbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
(2) Die theoretische Ausbildung ist an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß § 22 oder einem Lehrgang für Ordinationsassistenz gemäß § 23 zu absolvieren. Bei Ausbildungen im Dienstverhältnis besteht die Möglichkeit einer auf die Abhaltung der theoretischen Ausbildung eingeschränkten Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist der bestmögliche Theorie-Praxis-Transfer zu gewährleisten.
(4) Tätigkeiten der Ordinationsassistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Ordinationsassistenz in Ausbildung), sofern die Ordinationsassistenz in Ausbildung über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Ordinationsassistenz in Ausbildung nachzuweisen. Kann nach Ablauf der dreijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit in der Ordinationsassistenz. Die Unterbrechung der Ausbildung in Folge Mutterschutzgesetz, Karenzzeiten, Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Väter-Karenzgesetz, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, Zivildienstes, Familienhospizkarenz oder -freistellung nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder länger als drei Monate dauernden Erkrankung hemmt den Lauf der dreijährigen Frist.



Aktualisiert (Donnerstag, den 06. April 2017 um 20:38 Uhr)